Urteil vom 30.04.2025 -
BVerwG 11 A 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300425U11A8.24.0
Fehlende Rügebefugnis
Leitsatz:
Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29).
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Rechtsquellen
UmwRG § 6 VwGO §§ 67, 87b Abs. 3 Satz 3 ROG § 15 RoV § 1 Satz 1 Nr. 14 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 30.04.2025 - 11 A 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:300425U11A8.24.0]
Urteil
BVerwG 11 A 8.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und Dr. Hammer sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger und Dr. Wiedmann für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.
2 Der Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Dezember 2023 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen den bestehenden Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin fest. Das Vorhaben bildet den nördlichsten von drei Planfeststellungsabschnitten des Gesamtvorhabens Güstrow - Wolmirstedt, das als Drehstromvorhaben unter Nr. 39 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen ist. Die im Jahr 1958 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd soll durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung ersetzt werden. Mit Ausnahme einiger kleinräumiger Optimierungen wird die neue Freileitung in der Trasse der Bestandsleitung errichtet. Sie verläuft vom Umspannwerk Güstrow aus in überwiegend südlicher Richtung und tritt bei Mast 60 in das Gemeindegebiet der Klägerin ein. Bei Mast 66 verschwenkt die Leitung nach Südwesten und führt durch die Flussniederung der Mildenitz und die sogenannte Dobbiner Plage, den Bereich eines im 19. Jahrhundert trockengelegten Sees. Zwischen den Masten 79 und 80 verlässt die Leitung das Gebiet der Klägerin.
3 Die Klägerin ist eine dem Amt G. angehörige Gemeinde im Landkreis L. Auf dem Gemeindegebiet hält sich die Leitung durchgängig in der Trasse der Bestandsleitung. Zum Siedlungsrand des Kernorts D. wahrt sie einen Abstand von mindestens 1 500 m. Die Masten der neuen Leitung sind auf dem Gebiet der Klägerin zwischen 31 m und 41 m hoch. Die Mehrhöhe der Masten der 380-kV-Leitung gegenüber denjenigen der Bestandsleitung beträgt im Durchschnitt weniger als 10 m. Für das Vorhaben werden Grundstücke in Anspruch genommen, die im Eigentum der Klägerin stehen.
4 Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sah das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde in einer Erklärung vom 22. September 2014 wegen der Bündelung des Vorhabens mit der Bestandsleitung ab. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 legt für das Gemeindegebiet der Klägerin insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege sowie - im Bereich der Bestandstrasse - ein Vorbehaltsgebiet Leitungen fest. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 legt für das Gebiet der Klägerin ebenfalls insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege fest.
5 Im Planfeststellungsverfahren erhob die Klägerin Einwendungen. Am 18. Oktober 2022 fand ein Erörterungstermin statt, an dem für die Klägerin deren Bürgermeister teilnahm.
6 Zur Begründung ihrer am 18. April 2024 erhobenen und am 27. Juni 2024 begründeten Klage trägt die Klägerin vor: Ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren seien im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden. Ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Planung verstoße gegen Vorschriften des Immissionsschutz-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- und des Denkmalschutzrechts. Das Vorhaben beeinträchtige Planungen für die Entwicklung ihres Gemeindegebiets als naturnahes Tourismusziel und stehe der beabsichtigten Wiedervernässung der Dobbiner Plage entgegen. Die Inanspruchnahme ihr gehörender Wegegrundstücke führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2025 trägt sie zudem vor: Das Planfeststellungsverfahren hätte nicht durch den Beklagten, sondern durch die Bundesnetzagentur durchgeführt werden müssen.
7 Mit Bescheid vom 22. August 2024 hat der Beklagte eine Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses geändert. Die Hochwasserfundamente der Masten 70, 73 und 74 sollen mit Rücksicht auf die mögliche Wiedervernässung der Dobbiner Plage so ausgestaltet werden, dass sie bis zu einem Zielwasserstand von 41,59 m über NHN (anstelle der ursprünglich festgesetzten 40,40 m) nicht beschädigt werden.
8
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Netzverstärkung Güstrow - Wolmirstedt (BBPlG Vorhaben Nr. 39) 380-kV-Ersatzneubau Güstrow - Parchim Süd vom 22. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2024 aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbescheides für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
weiter hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsbescheides zu verpflichten, die Klägerin aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
10 Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
11 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig.
12 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die erneute Entscheidung über mögliche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie - soweit er zur gerichtlichen Überprüfung steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 A. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.
14 1. Die Klägerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde kann nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13, vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und vom 10. April 2019 - 9 A 22.18 - BVerwGE 165, 185 Rn. 11). Es ist ihr auch verwehrt, sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 7 VR 4.24 - juris Rn. 22). Sie kann nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 11). Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen kann sie auch die Kontrolle der den eigenen Belangen bei der Abwägung gegenübergestellten Belange verlangen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 54, vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 38 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 16).
15 Daher kann die Klägerin keine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Immissions-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- oder des Denkmalschutzrechts beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 23, 40) und ist auch nicht befugt, die Beeinträchtigung der Gasleitung eines Gastransportunternehmens zu rügen.
16 Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, als Grundlage für die Trassenentscheidung der Planfeststellung hätte gemäß § 1 Satz 1 Nr. 14 RoV in der im Jahr 2014 geltenden Fassung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 85).
17 Die Vorschriften über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§§ 15, 21 ROG, § 1 Satz 1 RoV, § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz - vom 5. Mai 1998 <GVOBl. M-V S. 503>, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 <GVOBl. M-V S. 323 f.>) dienen nicht dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Prüfung der Raumverträglichkeit ist in § 15 Abs. 1 ROG der nach Landesrecht zuständigen Raumordnungsbehörde zugewiesen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens dient dem öffentlichen Interesse, einzelne raumbedeutsame Vorhaben mit den Anforderungen der Raumordnung zu koordinieren (vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 22). Die Entscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sich deshalb an diesem Zweck zu orientieren. Eine gebietsbetroffene Gemeinde ist bei Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG zu beteiligen (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56). Sie hat aber nicht die weitergehende Befugnis, darüber zu wachen, ob ein Koordinierungsbedarf besteht und deshalb ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist.
18 2. Der Senat ist auf die Prüfung von Tatsachen und Beweismitteln beschränkt, die die Klägerin innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerseite grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, wobei späterer, lediglich vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 m. w. N.). Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird.
19 Die Klägerin hat die Rüge, nicht der Beklagte, sondern die Bundesnetzagentur müsse das Planfeststellungsverfahren als zuständige Behörde durchführen, zwar schon im Verwaltungsverfahren erhoben, und diese Rüge ist im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 45) beschieden worden. Die Klägerin hat die Rüge aber in ihrer Klagebegründung vom 27. Juni 2024 nicht mehr aufgegriffen. Erst im Schriftsatz vom 16. April 2025 wird der Prozessstoff um diese Rüge erweitert, dabei wird auf Materialien aus den Planfeststellungsunterlagen und der Gesetzesbegründung zurückgegriffen.
20 Es bedarf weder einer Entscheidung, ob dieser rechtliche Einwand binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorzubringen war, noch, ob er - bejahendenfalls - nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO zu beachten gewesen wäre. Denn der Einwand ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte und nicht die Bundesnetzagentur war für den Planfeststellungsbeschluss zuständig.
21 Eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Planfeststellungsverfahren von Höchstspannungsleitungen besteht lediglich im Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG), soweit es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitungen handelt (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 NABEG). Die Kennzeichnung von Vorhaben als länderübergreifend oder grenzüberschreitend im Sinne des NABEG erfolgt durch das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nach § 2 Abs. 1 BBPlG sind die im Bedarfsplan mit A1 gekennzeichneten Vorhaben im vorgenannten Sinne länderübergreifend und die mit A2 gekennzeichneten Vorhaben grenzüberschreitend. Für so gekennzeichnete Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 NABEG i. V. m. § 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung die Bundesnetzagentur für die Planfeststellung zuständig (vgl. BGBl. I 2013 S. 2582 und BGBl. I 2019 S. 706). Das streitgegenständliche Vorhaben Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG ist weder mit A1 noch mit A2 gekennzeichnet.
22 Die von der Klägerin in Bezug genommene frühere Fassung des Bundesbedarfsplans aus dem Jahre 2013 ist durch das Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert und die Kennzeichnung A1 für das streitgegenständliche Vorhaben gestrichen worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers geschah dies ausdrücklich zu dem Zweck, für dieses Vorhaben im Hinblick auf den bereits erreichten Verfahrensfortschritt die Länderzuständigkeit zu erhalten und eine Verfahrensverzögerung durch den Übergang auf die Bundesnetzagentur zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - BT-Drs. 18/8915 S. 44 f.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
23 3. Mit der Klagebegründungspflicht nach § 6 UmwRG einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N. <zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG> und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Insoweit dient der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 16 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>). Die Klagebegründung muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung.
24 Hiernach gehört der Vortrag unter Ziffer 18 der Klagebegründung, der sich auf die Abwägung des Beklagten zu den großräumigen Trassenkorridoralternativen beziehen soll, nicht zum Prozessstoff. Die Klägerin hat das dort wiedergegebene Vorbringen - wie der Beklagte (Klageerwiderung S. 9 f.) unwidersprochen dargelegt hat - größtenteils wortgenau aus dem Vorbringen einer anderen Einwenderin im Verwaltungsverfahren übernommen, ohne sich mit dem daraufhin ergangenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen (§ 6 Satz 1 UmwRG) und ohne die nunmehr wiedergegebenen Tatsachen anwaltlich eigenständig zu sichten und rechtlich einzuordnen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Deshalb ist im Verfahren der Klägerin nicht der Frage nachzugehen, ob die Abwägung zwischen den großräumigen Trassenalternativen T1 und T4 fehlerhaft war.
25 B. Einen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beanstandet, die von der Anhörungsbehörde getroffene Zuordnung von Einwendungen zu bestimmten Themenblöcken habe dazu geführt, dass diese Einwendungen im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden seien. Das trifft nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf eine substantielle Erörterung ihrer Einwendungen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V) ist nicht verletzt. Es ist bereits nicht erkennbar, zu welchen Einwendungen eine hinreichende Erörterung versäumt worden sein soll. Auf die Beiträge des Bürgermeisters der Klägerin im Erörterungstermin zu den Themen Visualisierung des Landschaftsbildes mit den Masten, mögliche Wiedervernässungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen im Gemeindegebiet ist ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (dort S. 71 ff., 83 ff., 91 ff.) in der Sache eingegangen worden.
26 C. Die Inanspruchnahme von Wegegrundstücken der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Beschädigungen der Wege durch den Baustellenverkehr lassen sich nach den Erläuterungen des Beklagten und der Beigeladenen durch Vorkehrungen wie Lastverteilungsplatten weitgehend verhindern. Etwaige trotzdem auftretende Schäden hat die Beigeladene gemäß Nebenbestimmung Nr. 8.11 (PFB S. 29) fachgerecht und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihren Bedenken damit hinreichend Rechnung getragen wird. Die Befürchtung, der Baustellenverkehr werde über die Siedlung N. führen, ist durch die Protokollerklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen den Masten 59 und 63 eine eigene Baustraße errichtet wird, auch aus Sicht der Klägerin ausgeräumt worden. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass weitere kommunale Wege für Unterhaltungsarbeiten an den neuen Leitungsmasten genutzt werden müssen, ist eine sich hieraus ergebende Belastung der Belange der Klägerin unwesentlich und deshalb hinzunehmen.
27 D. Die Klagebegründung zeigt keinen Abwägungsfehler in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) auf.
28 Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets insbesondere wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden. Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht erwachsen ferner Abwehransprüche, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, stellt keinen rechtlich geschützten Belang dar (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 62 und vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - BVerwGE 183, 194 Rn. 20 f. m. w. N).
29 Nach diesen Maßgaben können die Rügen der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie hat nicht vorgetragen, dass Bebauungsplangebiete durch die Leitungsführung beeinträchtigt werden. Einen Flächennutzungsplan hat die Klägerin noch nicht aufgestellt. Die von der Klägerin zitierten raumordnerischen Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 auf ihrem Gemeindegebiet betreffen nicht eigene Planungen der Klägerin, sondern Planungen staatlicher Stellen, die sich die Klägerin lediglich zu eigen macht. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Sternenpark N. ist ein Projekt eines privaten Vereins, keine gemeindliche Einrichtung; im Übrigen wäre eine Beeinträchtigung des Beobachtungsplatzes im Gemeindegebiet höchstens marginal und damit zu vernachlässigen.
30 Auch der Einwand, das Vorhaben beeinträchtige den naturnahen Tourismus im Gemeindegebiet, zeigt keinen Abwägungsfehler auf. Die Klägerin bezieht sich, wie sich aus ihrer Klagebegründung (etwa S. 8 f.) ergibt, insoweit auf erst am Anfang stehende Entwicklungsüberlegungen. Im Übrigen ist auch eine bereits vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinde grundsätzlich nicht befugt, eine befürchtete Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann ausnahmsweise aber dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 m. w. N.). Das kann hier ausgeschlossen werden. Das Vorhaben stößt auf eine erst begonnene touristische Entwicklung und bewirkt für das Gemeindegebiet lediglich die Erhöhung von Masten einer bereits vorhandenen Leitungstrasse um etwa 10 m.
31 Soweit die Klägerin schließlich einen Konflikt des Vorhabens mit der Planung einer Wiedervernässung der Dobbiner Plage vorträgt, handelt es sich um keine eigene Planung der Klägerin, sondern um ein Vorhaben, dessen Trägerin die L. mbH ist. Im Übrigen ist das Vorhaben einer zukünftigen Wiedervernässung von der Planfeststellungsbehörde entgegen der ursprünglichen Auffassung der Vorhabenträgerin berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 181 ff.) geht davon aus, dass das Wiedervernässungsvorhaben, das sich noch in einem sehr frühen Planungsstadium befindet, durch das Leitungsvorhaben nicht verhindert wird. Um sicherzustellen, dass eine künftige Wiedervernässung keine Schäden an den Leitungsmasten hervorruft, ist die Ausgestaltung der Masten 70, 73 und 74 mit Hochwasserfundamenten angeordnet, und im Änderungsbescheid vom 22. August 2024 ist aufgrund einer neuen Prognose zum Zielwasserstand eine Erhöhung dieser Fundamente festgelegt worden. Damit wird eine Wiedervernässung sogar gegenüber dem jetzigen Bestand der 220-KV-Leitung gefördert, weil die nicht hochwassergesicherte Bestandsleitung derzeit faktisch der Wiedervernässung entgegensteht.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.